Satzung des Partnerschafts­vereins Schmitten e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Gesellschaft zur Pflege internationaler Beziehungen – Partnerschaftsverein Schmitten/Taunus e. V.“.
In dieser Satzung wird der Verein als „Partnerschaftsverein“ bezeichnet. Sitz des Vereins ist Schmitten/Taunus.

§ 2 Zweck

Zweck des Partnerschaftsvereins ist die Anregung und Förderung internationaler Beziehungen im Sinne des Partnerschaftsgedankens und der Verständigung über nationale Grenzen hinweg.
Der Partnerschaftsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1963. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Partnerschaftsvereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Partnerschaftsvereins keinerlei Vergütung für eingezahlte Kapitalanteile oder geleistete Sacheinlagen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Partnerschaftsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Wird die Annahme des Beitritts durch den Vorstand abgelehnt, so kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Beendigung

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod; Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt ist jederzeit möglich; er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Zwecke des Partnerschaftsvereins verstößt oder in seiner Person ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Beschließt dieser den Ausschluss, so kann hiergegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 5 Beitrag

Der Beitrag wird nach Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Über Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe des Partnerschaftsvereins

Organe des Partnerschaftsvereins sind:
a) der Vorstand
b) das Komitee
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Sie vertreten gemeinsam den Partnerschaftsverein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Ablauf der auf die Wahl folgenden dritten ordentlichen Mitgliederversammlung; Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist hierbei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist ehrenamtlich; Barauslagen werden erstattet.
Fällt ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann in der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer eine Nachwahl erfolgen.

§ 8 Das Komitee

Das Komitee besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, je einem Delegierten aus Gemeindevorstand und Gemeindevertretung und weiteren vom Vorstand berufenen Mitgliedern.
Die Amtszeit des Komitees dauert bis zum Ablauf der dritten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
Sitzungen des Komitees werden durch den Vorstand einberufen. Hierbei soll eine Frist von zwei Wochen eingehalten werden.
Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Komiteemitglieder anwesend ist.
Die Sitzungen des Komitees werden von dem Vorsitzenden oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleistet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Das Komitee ist ein Beratungsgremium des Vorstandes.
Die Tätigkeit im Komitee ist ehrenamtlich; genehmigte Barauslagen werden erstattet.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über das abgelaufene Jahr und stellt Programmvorschläge für das kommende Jahr zur Diskussion. Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft die ihr nach der Satzung zustehenden Entscheidungen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies in begründetem schriftlichem Antrag verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter gleichlautender Veröffentlichung der Tagesordnung über die örtliche Presse. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, jedoch bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Drittel, Beschlüsse über die Auflösung des Partnerschaftsvereins einer Mehrheit von drei Viertel jeweils der erschienenen Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn hierauf nicht einstimmig verzichtet wird.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von zwei Vorstandsmitgliedern einschließlich des Schriftführers unterzeichnet.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Partnerschaftsvereins oder bei Wegfall ihres Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Schmitten mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Verabschiedung am 26. September 1980 in Kraft.

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